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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Raesfelder Volleyball Gemeinschaft e.V.“ (RVG).
- Der Verein hat seinen Sitz in Raesfeld. Er wurde am 19.04.1977 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken unter der Nummer VR 350 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des Sports und insbesondere die Förderung des Volleyballsports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport.
- Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassistischen Bindungen.
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 2 (4) gegebenen Rahmens erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Tilgung der Schulden vorhandene Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung (Raesfeld) zur Verwendung ausschließlich im Sinne dieser Satzung.
- Der Verein ist Mitglied des Gemeindesportverbandes Raesfeld, des Kreissportbundes Borken e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus gehört der Verein den Fachverbänden an, bei denen er seine Abteilungen zum Wettkampfsport gemeldet hat.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und befristete Mitgliedschaften aus Kursen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Hauptvorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Durch Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins und evtl. Abteilungsordnungen anerkannt. Auf Anforderung ist jedem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem sie beantragt wird. Sie gilt für mindestens ein Jahr.
§4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptvorstand.
§5 Ausschluss
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu geben.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe für die Volleyballabteilung und weiterer Abteilungen ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Besondere Regelungen sind für Familienbeiträge sowie bei Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen zu treffen.
- Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Gebühren für Kurse werden vom Vorstand festgelegt.
- Der Jahresbeitrag wird per Einzugsermächtigung vom Verein im ersten Quartal eines Jahres eingezogen. Eine andere Zahlungsweise ist für einzelne Mitglieder nur mit Genehmigung des Hauptvorstandes zulässig.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag den Beitrag stunden, herabsetzen oder erlassen.
- Weitere Regelungen zu den Beiträgen werden vom Vorstand beschlossen und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§7 Organe des Vereins, gesetzlicher Vertreter
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- Hauptvorstand (geschäftsführender Vorstand)
- Einzelvertretungsbefugnis haben der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der erste Vorsitzende und der Kassenwart verfügen.
§8 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes eigene Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Dieser ist dem Hauptvorstand zu benennen.
- Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Die Wahl hat zeitlich vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Die Abteilungsleiter leiten den in ihr Gebiet fallenden Sportbetrieb. Sie sind dem Hauptvorstand gegenüber für den gesamten Abteilungsbetrieb verantwortlich.
- Die Abteilungen haben das Recht, ihre für sie typischen Angelegenheiten durch eigene Ordnungen im Rahmen der Vereinssatzung zu regeln.
§9 Vorstand
- Vorstand des Vereins im Sinne dieser Satzung sind:
- der Hauptvorstand bestehend aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Jugendwart
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- der Gesamtvorstand bestehend aus:
- dem Hauptvorstand
- den Abteilungsleitern
- Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
- Mitglieder des Hauptvorstandes können auch als Abteilungsleiter gewählt werden.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden von der Mitgliederversammlung im turnusgemäßen Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar beginnend im Jahr 2008 mit dem 2. Vorsitzenden, dem Jugendwart und dem Pressewart.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Hauptvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der Hauptvorstand und der Gesamtvorstand treten bei Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Darüber hinaus können durch die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
- Der Hauptvorstand führt die laufenden Geschäfte, die den Verein in seiner Gesamtheit betreffen und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Kasse des Vereins zu verwalten. Die Abteilungen sind verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben durch Belege dem Kassierer mitzuteilen.
§10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Anschlag im Vereinslokal, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Hauptvorstandes
- Wahl des Versammlungsleiters für die Neuwahl des 1. Vorsitzenden (in Wahljahren)
- anstehende Neuwahlen des Hauptvorstandes und der Kassenprüfer (in Wahljahren)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge (§6)
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Schriftführer kann nicht Versammlungsleiter sein.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Beisitzer sind Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an wählbar.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird.
- Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahlen werden durch Handabstimmung vollzogen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Protokolle sind vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§11 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstandes.
§12 Haftung
- Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
- Den Gläubigern des Vereins haftet für ihre Forderung nur das Vereinsvermögen.
§13 Beschluss, Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.01.2008 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.